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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Voßloh Computer & Components (im Folgenden Voßloh genannt)

§1 Angebot und Preis
Das Angebot seitens Voßloh ist stets freibleibend. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Montagekosten zzgl. verbrauchtes Material, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten ab Standort Voßloh einschließlich einfacher Verpackung. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Lieferung und Montage usw. werden nach Möglichkeit erfüllt. Die Kosten dafür werden gesondert berechnet. Die Preise hierfür werden nach den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.§2 Auftrag
Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen Bestätigung durch Voßloh oder der Absendung oder Installation der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Vereinbarungen, die von diesen AGB oder dem bestätigten Auftrag abweichen oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Voßloh. Technische Verbesserungen behält sich Voßloh auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Stellt der Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages seine Zahlungen ein oder wird seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise ersichtlich, so kann Voßloh ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

§3 Lieferzeit & Lieferung
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige von Voßloh nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von Voßloh liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Es sei denn, die Verspätung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde diese ausdrücklich untersagt. Aus der Überschreitung von Lieferfristen bzw. eines Liefertermins kann der Käufer nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag herleiten, wenn der Liefertermin vom Verkäufer schriftlich und verbindlich zugesagt war und wenn der Käufer nach Fristablauf schriftlich mit Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder aus sonstigen Gründen – ist ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Lieferer unterhält in begrenztem Umfang einen Vorrat von Austauschteilen. Austauschteile sind gebrauchte Teile, die repariert und geprüft worden sind und in ihrer Funktion mit neuen Teilen übereinstimmen. Der Lieferer ist berechtigt, von dem Besteller dieselbe Vergütung wie für die Lieferung eines neuen Ersatzteils zu verlangen; der Lieferer wird jedoch dem Besteller den Unterschied zwischen dem Preis für ein neues Ersatzteil und dem Preis für ein Austauschteil erstatten, wenn das fristgerecht versandte früher vom Lieferer bezogene Teil, das durch das Ersatzteil ersetzt werden soll, beim Lieferer eintrifft und reparaturfähig ist.

§4 Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Besteller über.

§5 Zahlungen
Die Rechnungserteilung erfolgt bei oder nach Lieferung. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto Kasse. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich weiterer Mahnkosten – ab der 2. Mahnung – von 5 Euro/netto pro Mahnung berechnet. Außerdem istVoßloh zur Zurückbehaltung ihrer Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Wechsel nimmt Voßloh· nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Gegen die Ansprüche seitens Voßloh kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von Voßloh nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen Voßloh vorliegt. Voßloh ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die Voßloh gegen den Besteller zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Voßloh zustehen.

Bei Überspannungsschäden gilt: Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die von der Firma Voßloh ausgestellte Rechnung über die geleisteten Arbeiten innerhalb der angegebenen Zahlungsfristen zu begleichen. Die Zahlungsbedingungen gelten unabhängig davon, wann dem Geschädigten der Rechnungsbetrag von der Versicherung ausgezahlt wird.

§6 Eigentumsvorbehalt
Die von Voßloh gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Voßloh . Die Forderungen von Voßloh gehen nicht durch Aufnahme in einen Kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die von Voßloh gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes veräußern. Der Käufer ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der dem Verkäufer zur Sicherheit im voraus abgetretenen Forderungen die Forderungen des Verkäufers nachhaltig um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben. Er hat die Voßloh gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern.

§7 Verpfändungen
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen – sowie jede andere Verfügung über diese Ware – sind nicht zulässig. Werden die von Voßloh unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beim Kunden von Dritten gepfändet, so hat der Kunde sofort Voßloh zu verständigen und den pfändenden Dritten auf das Vorbehaltseigentum von Voßloh hinzuweisen. Alle Voßloh durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.

§8 Zahlungsverzug
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Voßloh gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet – oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt – so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat Voßloh in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die im Eigentum von Voßloh stehen, eine Aufstellung der an Voßloh abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners sowie Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, so hat der Kunde auf Verlangen von Voßloh den Schuldnern die Abtretung der Forderung an Voßloh anzuzeigen, wobei es Voßloh freisteht, diese Anzeige von Voßloh aus zu tätigen. In den Fällen des Abs. 8 ist Voßloh auch berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Waren zwecks Forderungssicherung zurückzuholen, ohne daß hierzu der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden müsste. Voßloh ist berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten -bestmöglich zu verwerten. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Voßloh dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

§9 Beanstandungen und Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger und/oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich nach Lieferung und Mängelrügen unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, schriftlich geltend zu machen. Während der 12 monatigen Gewährleistungsfrist, bietet Voßloh zusätzlich ab Verkauf an seinen Vertragspartner die entsprechende Herstellergarantie und behebt die gewährleistungspflichtigen Mängel durch kostenlose Nachbesserung. Wir sind berechtigt, anstelle der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung dem Kunden unsere Ansprüche gegen unseren Lieferanten abzutreten. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit Voßloh nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine eventuelle Einsendung der beanstandeten Ware an Voßloh muss in fachgerechter Verpackung frei Haus erfolgen. Die Gewährleistungspflicht seitens Voßloh entfällt, wenn Mängel an der gelieferten Ware auf unsachgemäßem Eingriff des Kunden oder Dritter oder auf natürlichem Verschleiß oder sachwidrigem Gebrauch der gelieferten Ware durch den Kunden oder Dritte beruhen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in dem Verantwortungs-bereich von Voßloh liegen. Garantieleistungen und -lieferungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist für das Produkt in Lauf.

§10 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen Voßloh sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Soweit Schadensersatz-ansprüche gegen Voßloh bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung. Der Kunde bestätigt, daß zu installierende Soft- bzw. Hardware sein Eigentum und frei von Rechten Dritter ist. Insbesondere handelt es sich nicht um Raubkopien. Die Lizensvereinbarungen mit dem Softwarehersteller werden beachtet. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, daß er für ihn relevante Daten selbst gesichert hat, da die Firma Voßloh keinerlei Haftung für die Datensicherung übernimmt.

Der Techniker übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der installierten Software sowie vorhandene Defekte an den einzubauenden Hardwarekomponenten. Der Kunde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei defekter Hardware u.U. Schäden an dem PC sowie dessen Komponenten auftreten können Der Techniker haftet, soweit gesetzlich zulässig, auf keinen Fall für irgendwelche Schäden, gleich welcher Art, einschließlich ohne Beschränkung auf direkte oder indirekte Schäden aus Körperverletzung, entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust geschäftlicher und privater Informationen oder irgendeinem anderen Vermögensschaden aus der Tätigkeit des Technikers.

In jedem Fall ist die gesamte Haftung begrenzt auf die Summe, die vom Kunden für die Beratung tatsächlich gezahlt worden ist.

§11 Personenbezogene Daten
Voßloh speichert personenbezogene Daten der Kunden mittels elektronischer Datenverarbeitung.

§12 Gerichtsstand. Erfüllungsort und Rechtswahl
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Plettenberg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Voßloh und seinen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht.

Voßloh Computer & Components
Inh. Jan Peter Voßloh
Bahnhofstr. 90
58840 Plettenberg
Stand: Mai 2011

 

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